
Leistungsverzeichnis: Im Zweifel nachfragen!
Trotz der Pflicht des Auftraggebers, Bauleistungen eindeutig und inhaltlich erschöpfend zu beschreiben, darf der Auftragnehmer ein erkennbar lücken- oder fehlerhaftes Leistungsverzeichnis nicht einfach akzeptieren. Er muss nachfragen.