Rechtstipp
Stundenlohnzettel sauber ausfüllen!
Eine auf Stundenlohnbasis erfolgte Abrechnung ist nicht ausreichend bewiesen, wenn die Stundenlohnzettel nicht so nachvollziehbar ausgefüllt sind, dass der angesetzte Zeitaufwand durch einen Sachverständigen überprüft werden kann.
Hieran ändert auch eine Vereinbarung, die Unterzeichnung durch den Bauleiter ohne Nennung der Namen aller Mitarbeiter reiche aus, oder der Einwand, dass die Arbeiten vor Ort angeordnet worden seien, nichts (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2021, Az.: 3-15 O 3/20).
Der Auftragnehmer hatte für den Auftraggeber Fliesenarbeiten durchgeführt. Dabei vereinbarten die Parteien neben der VOB/B auch, dass die Fliesenarbeiten als „Lohnarbeiten auf Aufmaß“ abzurechnen seien und dass die Stundenlohnzettel gem. § 15 Abs. 3 VOB/B unter anderem das Datum, die genaue Bezeichnung des Ausführungsorts innerhalb der Baustelle, die Namen der Arbeitskräfte, die Art der Leistung, Beschreibung der Leistung und die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft enthalten sollten. Der Auftragnehmer stellte seine Schlussrechnung. Der Auftraggeber aber kürzte die Stundenlohnarbeiten auf null Euro, da diese nicht prüfbar seien und die Stundenlohnnachweise nicht die vereinbarten Angaben enthielten. Der Auftragnehmer erklärte, dass man auf der Baustelle übereingekommen sei, dass es ausreiche, wenn die Stundenlohnzettel vom Bauleiter gegengezeichnet seien und nicht immer alle Arbeiter mit Namen genannt werden würden. Zudem seien die Arbeiten vor Ort angeordnet worden. Er erhob Klage auf Zahlung des offenen Restwerklohns.
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Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Das Landgericht weist die Werklohnklage zurück. Es führt aus, dass die Abrechnung der Stundenlohnarbeiten des Auftragnehmers unzureichend sei. Er habe es versäumt, Stundenlohnzettel gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 VOB/B einzureichen, aus denen sich die ausführenden Arbeiter, der Ausführungsort, welche Arbeiten an welchen Tagen mit wie vielen Stunden erbracht worden seien, ergeben. Dabei weist das Landgericht darauf hin, dass die Arbeiten so zu beschreiben seien, dass eine Überprüfung des Zeitaufwands durch einen Sachverständigen möglich sei. Auch der Umstand, dass die Arbeiten vor Ort angeordnet worden seien, entbinde den Auftragnehmer nicht von seiner Darlegungs- und Beweislast für den tatsächlich erbrachten Aufwand. Der Einwand des Auftragnehmers, man habe sich geeinigt, dass nicht immer alle Arbeiter mit Namen genannt werden, helfe nicht weiter, da hierin gerade kein Verzicht des Auftraggebers auf die übrigen Angaben zu sehen sei, denn der Verzicht sei offensichtlich lediglich auf die Nennung der Namen beschränkt gewesen. Der Auftraggeber wollte damit gerade nicht zum Ausdruck bringen, auf die übrigen Angaben verzichten zu wollen. Die Angaben auf den Stundenlohnzetteln reichten nicht für eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen aus.
Die Bedeutung
Stundenlohnarbeiten sind häufig Gegenstand von Streit. Entscheidend ist nach diesem Urteil, inwieweit Stundenlohnzettel von einem Sachverständigen überprüft werden können, was nur erreicht wird, wenn sie die hierfür erforderlichen Angaben enthalten. Dies zeigt, dass der Inhalt der Stundenlohnzettel für eine spätere Darlegung und Beweisführung unverzichtbar ist. Es ist daher empfehlenswert, den korrekten Inhalt nach § 15 VOB/B zu beachten, damit der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch später ausreichend darlegen und beweisen kann.