Rechtstipp

Dr. Frédéric Schneider und RA Frederick Brüning,

Strafrechtliche Risiken in der Bauwirtschaft

Bauunternehmen agieren in einem Wettbewerbsumfeld, das von hohem Konkurrenzdruck geprägt ist. Dabei sind sie branchenspezifischen Risiken ausgesetzt. So sind etwa Schwarzarbeit, Vorteilsgewährung, Betrug, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, Steuerhinterziehungen sowie Bau- und Umweltdelikte regelmäßig Gegenstand von Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden.

RA Dr. Frédéric Schneider. © privat

Unzureichende oder gar fehlende Compliance-Regelungen in diesen Bereichen können für Bauunternehmen, ihre Geschäftsführung und ihre Mitarbeiter mithin neben zivilrechtlichen auch strafrechtlichen Folgen haben. Möglich sind Geld- und Freiheitsstrafen, Geldbußen, Einziehungen von Vermögenswerten, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder aber das Verbot, als Geschäftsführer zu agieren. Ziel ist es, bereits Ermittlungsverfahren zu vermeiden, da diese nicht nur sehr langwierig sind, sondern schon für sich – unabhängig von ihrem späteren Ausgang – etwa wegen Durchsuchungen oder Befragungen von Kunden, Mitarbeitern oder Lieferanten bereits bedeutende finanzielle Schäden sowie Reputationsverlust nach sich ziehen können. Genug Gründe also, sich ein wenig mit den häufigsten Delikten in der Bauwirtschaft auseinanderzusetzen.

Schwarzarbeit, (Lohn-) und (Vor-)Steuerhinterziehung

Preisdruck und das Fehlen qualifizierter Fachkräfte führen nicht selten dazu, dass Unternehmen selbst oder aber über Subunternehmer Arbeitskräfte beschäftigen, die ihren Lohn schwarz erwirtschaften oder bei denen der Mindestlohn unterschritten wird. In beiden Fällen besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB sowie der (Lohn-)Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Neben erheblichen Rückzahlungsverpflichtungen drohen für jeden Fall Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Zudem ist das Entdeckungsrisiko besonders hoch, weil in diesem Bereich mit dem Zoll, den Sozialversicherungsträgern, Betriebsprüfern und der Steuerfahndung mehrere Institutionen agieren, die sich auf die Aufdeckung entsprechender Vorgänge spezialisiert haben. Ermittlungsgefahren bestehen auch bei demjenigen, der – ohne böse Absicht – mit Fremdkräften und Subunternehmen zusammenarbeitet und dabei aus Sicht der Behörden billigend Missstände in Kauf nimmt. Dies gilt im Übrigen unbedingt auch im Hinblick auf Vorgaben, die beachtet werden müssen, wenn auf Grundlage von Subunternehmerrechnungen Vorsteuer geltend gemacht werden soll.

Anzeige

Betrug

Strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs gemäß § 263 StGB werden nicht nur in den Fällen relevant, in denen trotz nahestehender oder eingetretener Insolvenz noch Waren bestellt werden, sondern sind oftmals auch Folge von Strafanzeigen unzufriedener Kunden oder Lieferanten. Allzu häufig deuten diese einen Streit über die Leistungs- oder Zahlungserbringung in einen Betrugsvorwurf um, den sie dann an die Ermittlungsbehörden herantragen. Leider ebenso häufig hinterfragen diese die Vorwürfe nicht und leiten direkt Ermittlungsverfahren ein.

Vorteilsgewährung

Nicht selten geraten Baustellen ins Stocken, weil Behörden gar nicht, zu langsam oder zu kompliziert entscheiden. Dem Impuls, den Prozess durch Nettigkeiten gegenüber den Entscheidern zu „vereinfachen“, sollte man dennoch auf keinen Fall nachgehen. Wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB kann sich bereits derjenige strafbar machen, der einem Amtsträger einen Vorteil auch nur für dessen rechtskonforme Diensthandlung in Aussicht stellt. Risiken bestehen an dieser Stelle bereits bei Zuwendungen, die viele nur als Höflichkeiten betrachten würden. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig im Austausch mit Behörden ist, sollte sich und seine Mitarbeiter im Umgang mit diesen schulen lassen.

Baugefährdung, fahrlässige Tötung und Körperverletzung

Wegen Baugefährdung gemäß § 319 StGB macht sich strafbar, wer die anerkannten Regeln der Technik missachtet und deshalb Leib oder Leben eines anderen konkret gefährdet. Die geringe Anzahl an Ermittlungsverfahren in diesem Bereich dürfte daran liegen, dass etwaige konkrete Gefährdungen nur selten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Anders indes, wenn sich diese Gefährdungen in Form einer Verletzung oder dem Tod eines Menschen manifestieren. Solche – angesichts der gefahrgeneigten Tätigkeit auf einer Baustelle häufigen – Ereignisse sind entweder straflose Unglücke oder strafbare Delikte in Form der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung. Sie ziehen stets Überprüfungen der Arbeitsschutzämter und der Ermittlungsbehörden nach sich. Die Grenze zur Strafbarkeit begründen dabei die Einhaltung der eben genannte anerkannten Regeln der Technik sowie die ausreichende Auswahl, Schulung und Überwachung der Mitarbeiter. Hier können bereits im Vorfeld durch hinreichend dokumentierte Prävention strafrechtliche Verurteilungsrisiken vermieden werden.

Umweltdelikte

Folge von Baumaßnahmen sind stets auch (gefährliche) Abfälle, Emissionen und andere Einwirkungen auf Boden, Gewässer und Luft. Der Gesetzgeber hat im Zuge des Umweltschutzes hier in den §§ 324 ff. StGB eine ganze Reihe von Strafnormen geschaffen, die oftmals bereits geringfügige Beeinträchtigungen, auch nur mögliche Gefährdungen sowie fahrlässiges Handeln unter Strafe stellen. Gerade weil die Behörden hier besonders unnachgiebig agieren, sollte an dieser Stelle dringend darauf geachtet werden, Vorgaben im Umgang mit (gefährlichen) Stoffen einzuhalten und zu dokumentieren.

Ergebnis

Diese Zusammenstellung zeigt, wie nah man durch die alltägliche Arbeit an Ermittlungsrisiken ist. Nun darf dies nicht dazu führen, sich nur von diesen Risiken leiten zu lassen, die niemals ausgeschlossen werden können und die bei zu großem Fokus hierauf die Kerngeschäftstätigkeit unverhältnismäßig beeinflussen. Was man indes ohne zu viel Aufwand machen kann, ist, sich einen Überblick über die strafrechtlichen Regeln zu verschaffen und Vorwürfen durch angepasste Strukturen, Schulungen und Dokumentationen entgegenzutreten, noch bevor sie auftauchen. Es ist ebenfalls ratsam, klare Regeln zu entwickeln, wie man mit den Ermittlungsbehörden umgeht, wenn man doch einmal im Rahmen von Durchsuchungs- oder anderen Ermittlungsmaßnahmen in deren Fokus geraten sollte.

Der Beitrag erschien in Baugewerbe 10/22.

Anzeige

Das könnte Sie auch interessieren

Anzeige

Rechtstipp

Schwarzbau ist nicht mangelhaft

Haben die Parteien eines Bauleistungsvertrags ausdrücklich vereinbart, dass ein Bauwerk unter Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Vorgaben errichtet wird, scheiden Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus, wenn der Auftraggeber...

mehr...
Anzeige
Anzeige

Rechtstipp

Vor Baubeginn besser mit den Nachbarn reden

Wenn Grundstücke bis zur äußersten Grenze bebaut werden, sind die Nachbarn schnell gestört. Wie sich Konflikte vermeiden und gute Nachbarschaft organisieren lassen, erläutert Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und...

mehr...
Anzeige

Rechtstipp

Stundenlohnzettel sauber ausfüllen!

Eine auf Stundenlohnbasis erfolgte Abrechnung ist nicht ausreichend bewiesen, wenn die Stundenlohnzettel nicht so nachvollziehbar ausgefüllt sind, dass der angesetzte Zeitaufwand durch einen Sachverständigen überprüft werden kann.

mehr...

Rechtstipp

Freie Kündigung kann teuer werden

Bei Problemen mit dem Auftraggeber werden Verträge meist „aus wichtigem Grund“ gekündigt. Liegt ein solcher Grund aber nicht vor, kann die Kündigung in eine freie Kündigung umgedeutet werden. Dann steht dem Auftragnehmer die Vergütung abzüglich der...

mehr...
Anzeige
Anzeige
Anzeige

Rechtstipp

Mehrkosten sind konkret darzulegen!

Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung sind konkret darzulegen und nachzuweisen, Schätzungen auf der Basis von Durchschnittswerten sind nicht ausreichend. Es ist vielmehr eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung...

mehr...

Rechtstipp

Provisorische Ableitungen überprüfen!

Sieht die Architektenplanung im Rahmen einer Gebäudesanierung die Errichtung einer provisorischen Ableitung von Abgasen aufgrund des vorgesehenen Rückbaus von Kaminzügen vor, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die ordnungsgemäße...

mehr...

Newsletter bestellen

Immer auf dem Laufenden mit dem Baugewerbe Newsletter

Aktuelle Unternehmensnachrichten, Produktnews und Innovationen kostenfrei in Ihrer Mailbox.

AGB und Datenschutz gelesen und bestätigt.
Zur Startseite