Rechtstipp
Strafrechtliche Risiken in der Bauwirtschaft
Bauunternehmen agieren in einem Wettbewerbsumfeld, das von hohem Konkurrenzdruck geprägt ist. Dabei sind sie branchenspezifischen Risiken ausgesetzt. So sind etwa Schwarzarbeit, Vorteilsgewährung, Betrug, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, Steuerhinterziehungen sowie Bau- und Umweltdelikte regelmäßig Gegenstand von Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden.
Unzureichende oder gar fehlende Compliance-Regelungen in diesen Bereichen können für Bauunternehmen, ihre Geschäftsführung und ihre Mitarbeiter mithin neben zivilrechtlichen auch strafrechtlichen Folgen haben. Möglich sind Geld- und Freiheitsstrafen, Geldbußen, Einziehungen von Vermögenswerten, der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen oder aber das Verbot, als Geschäftsführer zu agieren. Ziel ist es, bereits Ermittlungsverfahren zu vermeiden, da diese nicht nur sehr langwierig sind, sondern schon für sich – unabhängig von ihrem späteren Ausgang – etwa wegen Durchsuchungen oder Befragungen von Kunden, Mitarbeitern oder Lieferanten bereits bedeutende finanzielle Schäden sowie Reputationsverlust nach sich ziehen können. Genug Gründe also, sich ein wenig mit den häufigsten Delikten in der Bauwirtschaft auseinanderzusetzen.
Schwarzarbeit, (Lohn-) und (Vor-)Steuerhinterziehung
Preisdruck und das Fehlen qualifizierter Fachkräfte führen nicht selten dazu, dass Unternehmen selbst oder aber über Subunternehmer Arbeitskräfte beschäftigen, die ihren Lohn schwarz erwirtschaften oder bei denen der Mindestlohn unterschritten wird. In beiden Fällen besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB sowie der (Lohn-)Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO. Neben erheblichen Rückzahlungsverpflichtungen drohen für jeden Fall Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren. Zudem ist das Entdeckungsrisiko besonders hoch, weil in diesem Bereich mit dem Zoll, den Sozialversicherungsträgern, Betriebsprüfern und der Steuerfahndung mehrere Institutionen agieren, die sich auf die Aufdeckung entsprechender Vorgänge spezialisiert haben. Ermittlungsgefahren bestehen auch bei demjenigen, der – ohne böse Absicht – mit Fremdkräften und Subunternehmen zusammenarbeitet und dabei aus Sicht der Behörden billigend Missstände in Kauf nimmt. Dies gilt im Übrigen unbedingt auch im Hinblick auf Vorgaben, die beachtet werden müssen, wenn auf Grundlage von Subunternehmerrechnungen Vorsteuer geltend gemacht werden soll.
Betrug
Strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs gemäß § 263 StGB werden nicht nur in den Fällen relevant, in denen trotz nahestehender oder eingetretener Insolvenz noch Waren bestellt werden, sondern sind oftmals auch Folge von Strafanzeigen unzufriedener Kunden oder Lieferanten. Allzu häufig deuten diese einen Streit über die Leistungs- oder Zahlungserbringung in einen Betrugsvorwurf um, den sie dann an die Ermittlungsbehörden herantragen. Leider ebenso häufig hinterfragen diese die Vorwürfe nicht und leiten direkt Ermittlungsverfahren ein.
Vorteilsgewährung
Nicht selten geraten Baustellen ins Stocken, weil Behörden gar nicht, zu langsam oder zu kompliziert entscheiden. Dem Impuls, den Prozess durch Nettigkeiten gegenüber den Entscheidern zu „vereinfachen“, sollte man dennoch auf keinen Fall nachgehen. Wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB kann sich bereits derjenige strafbar machen, der einem Amtsträger einen Vorteil auch nur für dessen rechtskonforme Diensthandlung in Aussicht stellt. Risiken bestehen an dieser Stelle bereits bei Zuwendungen, die viele nur als Höflichkeiten betrachten würden. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig im Austausch mit Behörden ist, sollte sich und seine Mitarbeiter im Umgang mit diesen schulen lassen.
Baugefährdung, fahrlässige Tötung und Körperverletzung
Wegen Baugefährdung gemäß § 319 StGB macht sich strafbar, wer die anerkannten Regeln der Technik missachtet und deshalb Leib oder Leben eines anderen konkret gefährdet. Die geringe Anzahl an Ermittlungsverfahren in diesem Bereich dürfte daran liegen, dass etwaige konkrete Gefährdungen nur selten zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen. Anders indes, wenn sich diese Gefährdungen in Form einer Verletzung oder dem Tod eines Menschen manifestieren. Solche – angesichts der gefahrgeneigten Tätigkeit auf einer Baustelle häufigen – Ereignisse sind entweder straflose Unglücke oder strafbare Delikte in Form der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung. Sie ziehen stets Überprüfungen der Arbeitsschutzämter und der Ermittlungsbehörden nach sich. Die Grenze zur Strafbarkeit begründen dabei die Einhaltung der eben genannte anerkannten Regeln der Technik sowie die ausreichende Auswahl, Schulung und Überwachung der Mitarbeiter. Hier können bereits im Vorfeld durch hinreichend dokumentierte Prävention strafrechtliche Verurteilungsrisiken vermieden werden.
Umweltdelikte
Folge von Baumaßnahmen sind stets auch (gefährliche) Abfälle, Emissionen und andere Einwirkungen auf Boden, Gewässer und Luft. Der Gesetzgeber hat im Zuge des Umweltschutzes hier in den §§ 324 ff. StGB eine ganze Reihe von Strafnormen geschaffen, die oftmals bereits geringfügige Beeinträchtigungen, auch nur mögliche Gefährdungen sowie fahrlässiges Handeln unter Strafe stellen. Gerade weil die Behörden hier besonders unnachgiebig agieren, sollte an dieser Stelle dringend darauf geachtet werden, Vorgaben im Umgang mit (gefährlichen) Stoffen einzuhalten und zu dokumentieren.
Ergebnis
Diese Zusammenstellung zeigt, wie nah man durch die alltägliche Arbeit an Ermittlungsrisiken ist. Nun darf dies nicht dazu führen, sich nur von diesen Risiken leiten zu lassen, die niemals ausgeschlossen werden können und die bei zu großem Fokus hierauf die Kerngeschäftstätigkeit unverhältnismäßig beeinflussen. Was man indes ohne zu viel Aufwand machen kann, ist, sich einen Überblick über die strafrechtlichen Regeln zu verschaffen und Vorwürfen durch angepasste Strukturen, Schulungen und Dokumentationen entgegenzutreten, noch bevor sie auftauchen. Es ist ebenfalls ratsam, klare Regeln zu entwickeln, wie man mit den Ermittlungsbehörden umgeht, wenn man doch einmal im Rahmen von Durchsuchungs- oder anderen Ermittlungsmaßnahmen in deren Fokus geraten sollte.
Der Beitrag erschien in Baugewerbe 10/22.