Rechtstipp
Rechtstipp: Welche Gewährleistungsfrist gilt?
Im Abnahmeprotokoll festgelegte Gewährleistungsfrist weicht von der im Bauvertrag vereinbarten Gewährleistungsfrist ab. Was gilt?
(OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2016, Az. 21 U 183/15)
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 21.06.2005 einen Generalunternehmervertrag über die Sanierung eines Einkaufsmarktes. Vertragsbestandteil war u. a. das Vergabeprotokoll vom 06.06.2015. Dort wurde bestimmt, dass die Verjährungsfrist der Mängelansprüche für Bauwerke 5 Jahre und für die Dach-Abdichtung 10 Jahre betragen sollte. Die Abnahme der Leistungen erfolgte am 12.09.2005. In dem Abnahmeprotokoll, das von beiden Parteien unterzeichnet wurde, wurde als Beginn der Gewährleistung der 12.09.2005 und als Ende der 12.09.2010 eingetragen. Im März 2011 machte der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Undichtigkeiten des Daches geltend und verlangte die Mangelbeseitigung. Demgegenüber beruft sich der Auftragnehmer auf Verjährung und verlangt die Herausgabe der von ihm gestellten Gewährleistungsbürgschaft. Das Landgericht weist die Klage ab mit der Begründung, die Gewährleistungsfrist für das Dach sei noch nicht abgelaufen. Gegen dieser Entscheidung wendet sich der Auftragnehmer mit seiner Berufung zum OLG.
Entscheidung
Mit Erfolg! Das OLG ändert die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ab und verurteilt den Auftraggeber, die Gewährleistungsbürgschaft an den Auftragnehmer herauszugeben. Zur Begründung führt es aus, der Sicherungszweck für die Gewährleistungsbürgschaft sei weggefallen, da etwaige Gewährleistungsansprüche wegen Undichtigkeiten des Daches verjährt sind und nicht mehr geltend gemacht werden können. Anders als nach Auffassung des Landgerichts sei für die Dauer der Gewährleistungsfrist nicht auf die Vereinbarung im Bauvertrag abzustellen, sondern auf das Abnahmeprotokoll. Wenn die Vertragsparteien anlässlich der Durchführung der Abnahme ausdrücklich festlegen, dass das Abnahmedatum den Beginn der Gewährleistung markiert und wenn sie darüber hinaus auch ein festes Datum für das Ende der Gewährleistung angeben, stelle sich diese Vereinbarung des Fristendes in der Abnahmebescheinigung als eine rechtsgeschäftliche Abänderungsvereinbarung im Hinblick auf frühere vertragliche Regelungen dar, an der sich die Vertragsparteien festhalten lassen müssen.
Die in einem Abnahmeprotokoll hinsichtlich der Gewährleistungsfrist abgegebenen Erklärungen könne man nicht als bloße Wissenserklärung ansehen. Vielmehr müsse man im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen und nicht nur rein technischen Abnahmetermins damit rechnen, dass Erklärungen zum Beginn und/oder zum Ende der Gewährleistungsfrist abgegeben werden. Entsendet ein Bauherr zu einem solchen rechtsgeschäftlichen Abnahmetermin einen Vertreter, so dürfe der Auftragnehmer davon ausgehen, dass dieser auch bevollmächtigt ist, rechtgeschäftliche Erklärungen zu den Gewährleistungsfristen abzugeben.
Abgesehen davon müsse ein Bauherr, der einen Vertreter ohne Vertretungsmacht zu einem Verhandlungstermin entsendet, sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, sofern er dem Protokoll nicht unverzüglich widerspricht. Da dies nicht geschehen sei, sei der Vertreter des Bauherren auch bevollmächtigt gewesen, eine Vereinbarung über die Gewährleistungsfristen zu treffen. Da die im Abnahmeprotokoll vereinbarte Gewährleistungsfrist verstrichen war, könne der Bauherr keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen und müsse daher die Gewährleistungsbürgschaft herausgeben.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist von hoher Praxisrelevanz. Es ist nicht selten, dass in einem Abnahmeprotokoll die Gewährleistungsfrist, insbesondere deren Beginn und deren Ende, bezeichnet werden. Manche vorgefertigten Standardtexte eines Abnahmeprotokolls sehen dies auch ausdrücklich vor.
Grundsätzlich ist die Angabe der Gewährleistungsfristen im Abnahmeprotokoll jedoch nicht erforderlich. Gegenstand der Abnahme ist nämlich allein die Entgegennahme des hergestellten Bauwerks und die Erklärung des Bauherrn, dass dieses als vertragsgemäß anerkannt wird. Die sich an die Abnahme knüpfenden Gewährleistungsfristen ergeben sich sodann aus der bauvertraglichen Vereinbarung. Zwar kann es sinnvoll sein und insbesondere der Klarstellung dienen, wenn beide Parteien die Gewährleistungsfrist übereinstimmend im Abnahmeprotokoll festhalten. Man sollte sodann jedoch auf jeden Fall sicherstellen, dass diese Gewährleistungsfristen auch den bauvertraglichen Vereinbarungen entsprechen, um böse Überraschungen, wie sie der Bauherr in dem oben geschilderten Fall erleben musste, zu vermeiden. Sollte man dies nicht zuverlässig angeben können, sollte man von einer Aufnahme der Gewährleistungsfristen im Abnahmeprotokoll vorsorglich absehen.
Autor: Dietmar Lampe, Rechtsanwalt