Rechtstipp
Intensive Überwachungspflicht für Architekten
Der bauleitende Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dabei muss er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er hat jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vorzunehmen. Besonderes Augenmerk muss der bauleitende Architekt auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten richten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt. Dies betrifft beispielsweise Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen.
OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016, Az.: 1 U 58/13
Der Bauherr beauftragt im Jahre 2003 einen Architekten mit Planungs- und Überwachungsleistungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach der Fertigstellung im Jahr 2004 stellt der Bauherr verschiedene Mängel fest. Insbesondere liegen folgende Mängeln vor: Die sog. Z-Folie am Fuß des Mauerwerks reicht nicht bis zur Vorderkante des Verblendmauerwerks. Die Bitumenschweißbahn zur Abdichtung des Kellermauerwerks ist jedenfalls im oberen Bereich nicht vollflächig mit dem Mauerwerk verbunden. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen Überwachungsfehler für die Kosten der Mängelbeseitigung i.H.v. ca. EUR 60.000 Euro in Anspruch. Der Bauherr ist der Ansicht, dass der bauleitende Architekt im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen hat, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird.
Die Entscheidung
Themen im Artikel
Mit Erfolg! Der Bauherr hat gegen den Architekten einen Anspruch auf Schadenersatz. Das Oberlandesgericht Schleswig ist der Ansicht, dass der Architekt im Rahmen der Überwachung dafür zu sorgen hat, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dafür müsse er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er muss aber jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vornehmen. Besondere Aufmerksamkeit muss er auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, richten. Das betrifft insbesondere Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen. Die Abdichtung des Kellers ist von wesentlicher Bedeutung für die Trockenhaltung des Gebäudes und hätte daher von dem Architekten besonders überwacht werden müssen. Bei einer stichprobenartigen Prüfung hätte dem Architekten auffallen müssen, dass die Bauleistungen nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurden.
Bedeutung der Entscheidung
Die praxisrelevante Frage, in welchem Umfang Architekten die Objektüberwachung schulden, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden, da dies von verschiedenen Umständen abhängt. Es lässt sich allerdings der Grundsatz aufstellen: Je wichtiger und gefahrenträchtiger die Bauleistungen sind, desto intensiver muss die Bauüberwachung von dem Architekten erfolgen. In jedem Fall muss der Architekt stichprobenartig kontrollieren, ob und inwieweit die ausführenden Unternehmen die Bauleistungen mangelfrei erbringen.