Rechtstipp
Lohn trotz Insolvenz?
Bei den meisten Aufträgen geht der Auftragnehmer stark in Vorleistung. Doch welche Rechte hat man als Baubetrieb, um seinen Werklohnanspruch zu sichern?
Zwar ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern, jedoch ist dies keine Sicherheit dafür, dass der Handwerker die vertraglich vereinbarte Vergütung nach Fertigstellung tatsächlich erhält. Denkbar ist, dass der Besteller insolvent wird. Dann bliebe dem Handwerker nur die Möglichkeit, seine Werklohnforderung zur Insolvenztabelle anzumelden, womit die eigene Forderung praktisch wertlos wird (Insolvenz-Quote liegt bei etwa 2,6 Prozent). Die Bauhandwerkersicherung ist in § 650 f BGB geregelt. Diese Vorschrift gilt auch bei VOB/B-Verträgen! Sie gibt dem Bauunternehmer die Möglichkeit, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Ist für einen Auftrag also eine Vergütung von 10.000 Euro vereinbart, darf der Bauunternehmer auch in dieser Höhe eine Sicherheit verlangen. Die Sicherheit wird in der Regel durch die Bürgschaft einer Bank erbracht.
Der Anspruch auf Gewährung dieser Sicherheit besteht schon ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Bauunternehmer kann also direkt nach Vertragsschluss vom Auftraggeber die Stellung einer Bauhandwerkersicherung fordern. Der Bauunternehmer kann die Sicherheit sogar dann noch fordern, wenn der Vertrag gekündigt worden ist. Kommt es über die Höhe der zu erbringenden Sicherheit zum Streit, hat der Bauunternehmer einen Vorteil: Er muss die ihm zustehende Vergütung „nur“ schlüssig darlegen – eine Beweisaufnahme findet nicht statt. Der Besteller kann also nicht rügen, dass die vereinbarten Mengen nicht ausgeführt worden sind und deshalb die vereinbarte Vergütung zu reduzieren sei. Es ist auch irrelevant, ob die eigene Leistung bisher mangelhaft ist – die Sicherung kann trotzdem ohne Abzüge gefordert werden.
Themen im Artikel
Bauhandwerkersicherung als taktisches Mittel
Der Bauunternehmer kann das Verlangen auf Stellung einer Handwerkersicherung auch als taktisches Mittel nutzen, um sich einen Kündigungsgrund zu schaffen. Dem Besteller kann zur Übergabe der Sicherheit eine Frist gesetzt werden – in der Regel 14 Tage. Hat der Besteller bis dahin keine Sicherheit erbracht, kann der Vertrag gekündigt werden. Die Kosten für die Sicherheit muss der Handwerker dem Besteller bis zu einer Maximalhöhe von zwei Prozent der abgesicherten Summe erstatten. Der Besteller muss jedoch die tatsächlichen Kosten der Sicherheitsleistung nachweisen.
Fazit
Machen Sie sich mit der Bauhandwerkersicherung vertraut. Sie ist ein effektives Mittel, um die Vergütung zu sichern und auch, um sich von einem ungeliebten Auftraggeber zu lösen.