Rechtstipp

Frederick Brüning,

Falsch gemessen, ­­schief gebaut

Die Fehlstellung eines Gebäudes aufgrund eines nicht bemerkten Einmessfehlers stellt lediglich einen unerheblichen Mangel dar. Dieser berechtigt den Auftrag­geber nicht zur außer­ordentlichen fristlosen Kündigung des Bauvertrags.

Frederick Brüning ist Rechtsanwalt und spezialisiert auf Bau- und Immobilienrecht. Er ist Autor und als freier Lehrbuchautor für den Bereich Recht und Rechtsphilosophie tätig. © Fotostudio Nina

Der Sachverhalt
Der Auftragnehmer wird von dem Auftraggeber mit der Errichtung von zwei Gebäuden beauftragt. Die hierfür erforderlichen Vermessungsarbeiten werden durch ein externes Vermessungsbüro ausgeführt. Bei der Einmessung unterläuft diesem ein Fehler. Ein pflichtgemäßer Kontrollabgleich der Einmessungs­ergebnisse mit den Planunterlagen wird durch den Auftragnehmer nicht durchgeführt. Die Fehlstellung wird daher erst während der Errichtung der Gebäude festgestellt. Bei einer ordnungsgemäßen Prüfung hätte die Abweichung dem Auftragnehmer auffallen müssen. Der Auftraggeber kündigt sodann den Bauvertrag fristlos. Die Parteien streiten um wechsel­seitige Vergütungs- und Schadensersatzansprüche. Das Landgericht verurteilt den Auftraggeber in erster Instanz zur Zahlung der Vergütung. Die erklärte fristlose Kündigung wird lediglich als freie Kündigung ausgelegt. Der Auftraggeber legt Berufung ein.


Die Entscheidung
Die Berufung bleibt ohne Erfolg: Das OLG Celle bestätigt das Urteil des Landgerichts (30.11.2019 Az.: 16 U1/17). Nach der Ansicht des OLG lag kein wichtiger Grund vor, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könnte. Die Fehlstellung eines Gebäudes aufgrund eines vom Auftragnehmer nicht bemerkten Einmessfehlers stellt nur einen unerheblichen Mangel dar, der den Auftraggeber nicht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Bauvertrags berechtigt. Diese wurde daher zutreffend in eine freie (ordentliche) Kündigung umgedeutet. Dem Auftragnehmer standen daher die jeweiligen Ver­gütungsansprüche zu.

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Die Bedeutung
Die Frage, wann ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gegeben ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach § 648a BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertig­stellung des Werks nicht mehr zugemutet werden kann. Es kommt also auf eine Einzelfallprüfung an. Liegt kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vor, ist die erklärte fristlose Kündigung grundsätzlich umzudeuten. Will der Auftraggeber seine Kündigung nicht als freie Kündigung verstanden haben, muss er dies daher deutlich zum Ausdruck bringen. Denn im Gegensatz zur Kündigung aus wichtigem Grund steht dem Auftragnehmer bei einer freien Kündigung ein Vergütungsanspruch für die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen sowie des anderweitigen Erwerbs zu. Um diese Rechtsfolge zu verhindern, sollte eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nur nach einer sorgfältigen vorherigen Prüfung erklärt werden!

 

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