Rechtstipp
Compliance in der Bauwirtschaft
Compliance ist für viele Unternehmen in der Bauwirtschaft ein zentrales Thema. Diese sind aufgefordert, die Einhaltung aller relevanten Normen zu organisieren. Hierzu gehören Präventivmaßnahmen, ein funktionsfähiges Hinweisgebersystem sowie ein aktives Sanktionsmanagement. Eine fehlende oder ineffiziente Kontrolle kann Haftungs- und Reputationsschäden nach sich ziehen.
Der Begriff „Compliance“
Der Begriff Compliance kommt aus dem amerikanischen Recht, ist seit mehr als 20 Jahren auch in Deutschland üblich und zunächst nur in der Finanzbranche und in der Medizin verwendet worden. Heute ist diese Thematik für alle Unternehmen relevant. Compliance bedeutet das rechtmäßige Verhalten der Unternehmen, d.h. seiner Organe und aller Beschäftigten, die im Namen des Unternehmens tätig werden und bedeutet damit das Einhalten der für das Unternehmen geltenden Normen, Gesetze und selbst gesetzten (ethischen) Anforderungen. Kurz gesagt geht es um „Pflichterfüllung und Regelkonformität“.
Die Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für Compliance beruhen nicht auf einem Gesetz oder einem gesetzlichen Rahmen, sondern auf einem ganzen Normen-Set unterschiedlicher Rechtsgrundlagen. Ein Schwerpunkt in Deutschland sind zentrale strafrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Vorteilsgewährung, Bestechung oder ähnliches sowie die Untreue- und Betrugstatbestände. Aber auch alle gesetzlich geregelten Ordnungswidrigkeitstatbestände bilden die Rechtsgrundlage für Compliance. Anders als strafrechtliche Vorschriften, die in der Regel strikte Verbotsnormen sind, finden wir Ordnungswidrigkeitsregeln in einer Vielzahl von Gesetzen (z.B. Immissionsschutzauflagen, Baurecht), die bestimmte Verhaltenspflichten auferlegen, deren Nichteinhaltung mit einem Bußgeld bewehrt sein kann. Eine wichtige Kernvorschrift für Compliance finden wir im deutschen Recht in § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Diese Vorschrift regelt die Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers bei Zuwiderhandlungen gegen betriebsbezogene Pflichten, die ein Dritter (zum Beispiel Mitarbeiter) aufgrund einer Aufsichtspflichtverletzung in seinem Betrieb oder Unternehmen begehen konnte. Dabei geht § 130 OWiG von dem Gedanken aus, dass dem Inhaber eines Betriebes beziehungsweise eines Unternehmens eine Pflicht trifft, durch erforderliche Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass alle relevanten Vorschriften in dem Unternehmen beachtet werden und betriebsbezogene Zuwiderhandlungen unterbleiben.
Das Compliance Management
Durch ein sogenannte Compliance Management System, kurz CMS, soll innerhalb eines Unternehmens sichergestellt werden, dass die entsprechenden Gesetze und branchenspezifischen Regelungen tatsächlich eingehalten werden. Ein CMS soll zum einen helfen, durch Prophylaxe den Eintritt von Pflichtverletzungen, Schadens- und Haftungsfällen zu vermeiden. Zum anderen sollen eingetretene Pflichtverstöße frühzeitig erkannt und bewertet werden, damit angemessen darauf reagiert werden kann. Der Umfang eines CMS hängt unter anderem von der Größe des Unternehmens, den Zielen sowie den (regionalen) Tätigkeitsbereichen des Unternehmens ab. In großen Unternehmen wird das CMS von einem Compliance Officer organisiert.