Rechtstipp
Abrechnung von Nullpositionen
Wie werden entfallene LV-Positionen (Nullpositionen) in Einheitspreisverträgen abgerechnet? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.01.2012 (VII ZR 19/11) hohe Hürden aufgestellt, wenn der Entfall der LV-Position auf rein tatsächlichen Gegebenheiten beruht.
Ein Bauunternehmen verlangt von dem Auftraggeber eine Restvergütung für Arbeiten aus einem Einheitspreisvertrag über die Verlegung einer Bundesstraße. Bei der Durchführung der Baumaßnahme entfielen mehrere LV-Positionen, ohne dass dies auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Auftraggebers beruhte. Die Ausführung der entsprechenden LV-Positionen war einfach nicht notwendig.
Das klagende Bauunternehmen macht für die entfallenen LV-Positionen eine anteilige Vergütung aus der Summe der in den entsprechenden Einheitspreisen enthaltenen Zuschläge für die Baustellenge-meinkosten (BGK), Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn geltend.
Der Bundesgerichtshof weist die Klage im Ergebnis ab, weil das Bauunternehmen nicht schlüssig dargelegt hat, dass es für die entfallenen LV-Positionen keinen Ausgleich durch Mengenerhöhungen in anderen Positionen oder durch geänderte bzw. zusätzliche Leistungen erhalten hat.
Zunächst betont der Bundesgerichtshof, dass § 2 Absatz 3 VOB/B nur anwendbar ist, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle ändern oder LV-Mengen bzw. LV-Positionen bei der Auftragserteilung falsch eingeschätzt wurden. Leistungsänderungen, die auf einer (Teil-)Kündigung oder auf Anordnungen des Bauherrn beruhen, fallen dagegen nicht unter diese Bestimmung.
Wenn sich eine Leistung wie hier nach Auftragserteilung als nicht erforderlich erweist und deshalb entfällt (Nullposition), ist die Vergütung des Auftragnehmers daher "in ergänzender Auslegung des VOB/B-Vertrages" nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 Nr. 3 VOB/B zu ermitteln. Nach dieser Bestimmung kann der Auftragnehmer bei einer über 10 % hinausgehenden Mindermenge einen erhöhten Einheitspreis für die betroffene LV-Position verlangen, soweit der Auftragnehmer nicht durch eine Mengenerhöhung bei anderen Positionen oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält.
Im Ergebnis hat der Auftragnehmer deshalb für die erfolgreiche Geltendmachung einer Vergütung bei durch tatsächliche Gegebenheiten entfallenen LV-Positionen auch darzulegen, dass er für den Entfall keinen Ausgleich durch Mengenerhöhungen in anderen Positionen oder durch geänderte bzw. zusätzliche Leistungen erhalten hat.
Im Baugewerbe werden entfallene LV-Positionen in Einheitspreisverträgen häufig gar nicht abgerech-net. Die Entscheidung unterstreicht, dass der Auftragnehmer entgegen den praktischen Gepflogenheiten rechtlich durchaus eine anteilige Vergütung für Nullpositionen verlangen kann.
Soweit der Entfall auf einer (Teil-)Kündigung durch den Bauherrn oder einer Drittbeauftragung ohne Kündigung (sogenannte "kalte Kündigung") beruht, bleibt es dabei, dass dem Auftragnehmer nach § 2 Absatz 4 VOB/B eine anteilige Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zusteht. Bei Anordnungen des Auftraggebers (z. B. in den Ausführungsplänen) erfolgt die Vergütungsberechnung nach § 2 Absatz 5 oder 6 VOB/B.
Nur dann, wenn der Entfall von LV-Positionen ausnahmsweise auf rein tatsächlichen Gegebenheiten oder falschen Annahmen in der vertraglichen Leistungsbeschreibung beruht, sind die hier aufgezeigten zusätzlichen Anforderungen des Bundesgerichtshofs an die Vergütungsdarlegung des Auftragnehmers zu beachten.