Ziegelsysteme Michael Kellerer
Fenster absturzsicher verankern
Die technischen Anforderungen an ein modernes Außenwandsystem steigen fortwährend. Absturzsichernde Elemente, einschließlich der Verankerung im Baukörper, müssen den einschlägigen technischen Baubestimmungen entsprechen und die Eignung jedes relevanten Befestigungselements muss nachgewiesen werden.
Doch wann muss man absturzsichernd befestigen? Grundsätzlich gilt, wenn der Höhenunterschied zwischen Fußboden (Raumseite) und angrenzender Geländeoberkante (Außenseite) 0,5 m beziehungsweise 1 m beträgt oder die Brüstungshöhe kleiner als 1,1 m bis 0,8 m ist, ist in jedem Fall eine Umwehrung als Absturzsicherung erforderlich. Die genauen Werte sind in den jeweiligen Landesbauordnungen zu finden. In speziellen Laibungsziegeln gibt es folgende Möglichkeiten der sicheren Verankerung: Bei der Abstandsmontage eines bodentiefen Fensters dient dessen Festverglasung häufig als absturzsicherndes Bauteil. Die Befestigung erfolgt mit speziellen Dübeln (siehe Abb. links). Bei der Fensterdirektmontage wird das Bauteil mittels einer Lasche gesichert. Die Anzahl und Position der Laschen sind von unterschiedlichen Faktoren abhängig und müssen der Einbausituation und dem Anwendungsfall entsprechend nachgewiesen werden. Bereits bei der Planung ist dies zu berücksichtigen.
Die dritte Möglichkeit stellt die Verankerung der Absturzsicherung (franz. Balkon) mittels Injektionsanker in der Laibung dar. Seine hoch wärmedämmenden, mit AdPor gefüllten, Laibungsziegel hat der Hersteller Ziegelsysteme Michael Kellerer jetzt verbessert und deckt damit sämtliche Möglichkeiten für die Befestigung und Montage Fenster- und Türsystemen ab. Durch eine Verstärkung der Ziegelstege, speziell im mittleren Drittel des teilbaren Laibungsziegels, können Fenster und Absturzsicherungen nun laut dem Unternehmen „wesentlich sicherer und wirtschaftlicher“ montiert werden. Für Planer und Verarbeiter bedeutet dies weniger Aufwand sowie mehr Flexibilität und Sicherheit.
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Der Beitrag erschien in Baugewerbe 4/22.